§ 9 Kündigung der Mitgliedschaft

Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und seine sonstigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Zu beachten ist die Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende (siehe Satzung).

§ 10 Änderungen

Alle Änderungen werden vom Vorstand beschlossen und mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung zum 01.01.2019 in Kraft.

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